FAQ: Regio­nal­plan Ruhr

Nach zwölf Jahren Arbeit ist der Regio­nal­plan Ruhr nun fertig­ge­stellt. Er ist der erste gemein­same Plan für das Ruhr­ge­biet seit 1966 und soll die derzeit fünf geltenden Regio­nal­pläne der drei Bezirks­re­gie­rungen Arns­berg, Düssel­dorf und Münster ablösen. In der Sitzung des Ruhr­par­la­ments am 10. November 2023 haben wir dem Regio­nal­plan Ruhr zuge­stimmt. Alle Hinter­gründe zu unserer Entschei­dung sowie weiter­füh­rende Infos zum Thema haben wir auf dieser Seite zusammengeführt.

  1. Was ist ein Regionalplan?
    Der Regio­nal­plan ist das zentrale Steue­rungs­in­stru­ment zur Entwick­lung, Ordnung und Siche­rung des Raums. Inhalte eines Regio­nal­plans sind im wesent­li­chen zeich­ne­ri­sche und text­liche Fest­le­gungen. Damit koor­di­niert er die unter­schied­li­chen Flächen­an­sprüche an den Raum, unter Berück­sich­ti­gung und im engen Korsett der recht­li­chen Vorgaben von Land und Bund (ROG – Raum­ord­nungs­ge­setz, LPlG NRW – Landes­pla­nungs­ge­setz, LEP – Landes­ent­wick­lungs­plan). Er schafft Rahmen­be­din­gungen für die kommu­nale Bauleit­pla­nung (Flächen­nut­zungs- und Bebau­ungs­pläne) sowie für fach­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Die kommu­nale Planungs­ho­heit bleibt dabei unbe­rührt, weil der Regio­nal­plan der Kommune ledig­lich die Leit­planken für die räum­liche Entwick­lung vorgibt, die keines­falls durch den Stadtrat genutzt werden müssen.

  2. Wer ist derzeit für die Regio­nal­pla­nung zuständig?
    Seit 2009 ist die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde beim Regio­nal­ver­band Ruhr (RVR) für die Regio­nal­pla­nung in den elf kreis­freien Städten und den vier Kreisen des Verbands­ge­biets zuständig. Der Regio­nal­plan Ruhr ist der erste Regio­nal­plan seit 1966, der nicht von den drei Bezirks­re­gie­rungen Arns­berg, Düssel­dorf oder Münster erstellt worden ist, sondern ein Plan von der Region für die Region ist. Er wird nach der Beschluss­fas­sung die derzeit fünf geltenden Regio­nal­pläne ablösen (GEP 99, GEP-Emscher-Lippe, GEP Dort­mund west­li­cher Teil, GEP Bochum/​Hagen, regio­nal­pla­ne­ri­scher Teil des RFNP der Städ­te­re­gion Ruhr 2030).

  3. Wie ist der Zeit­plan für den Regio­nal­plan Ruhr?
    2011 star­teten die Arbeiten für den Regio­nal­plan Ruhr mit dem soge­nannten Regio­nalen Diskurs. In verschie­denen Fach­foren und zahl­rei­chen Fach­ge­sprä­chen ist bis zum Erar­bei­tungs­be­schluss (Start des formellen Verfah­rens) im Jahr 2018 eine plane­ri­sche Grund­lage für die Regio­nal­pla­nung im Ruhr­ge­biet geschaffen worden. Neben den drei Offen­lagen (Früh­jahr 2019, Früh­jahr 2022 und Früh­jahr 2023) ist im Sommer 2021 der sach­liche Teil­plan für die Regio­nalen Koope­ra­ti­ons­stand­orte verab­schiedet worden. Die Koope­ra­ti­ons­stand­orte sind deshalb nicht mehr Bestand­teil des aktu­ellen Regio­nal­plan­ver­fah­rens. Darüber hinaus sollen sie 2026 einer Revi­sion unter­zogen werden.
    Der Regio­nal­plan Ruhr wurde am 10. November im Ruhr­par­la­ment beschlossen. Nach einer Rechts­prü­fung durch die Landes­pla­nungs­be­hörde wird er im Amts­blatt veröf­fent­licht. Am Tag der Veröf­fent­li­chung erlangt der Regio­nal­plan Ruhr Rechts­kraft und löst die derzeit fünf geltenden Regio­nal­pläne ab.

  4. Was bedeutet der Regio­nal­plan Ruhr für die Kommunen?
    Die Kommu­nale Planungs­ho­heit bleibt unan­ge­tastet – das heißt, dass die Kommunen die Entwick­lungs­mög­lich­keiten aus dem Regio­nal­plan nicht nutzen müssen. Ausnahmen sind Fach­pla­nungen wie z.B. der Rohstoff­abbau oder über­ört­liche Verkehrs­wege. Die Inhalte des Regio­nal­plans sollen in den kommu­nalen Plänen (FNP und daraus abge­leitet B‑Pläne) ange­passt werden (Gegen­strom­prinzip). Dazu besteht jedoch keine Pflicht.

  5. Wie hat sich die Grüne Frak­tion im Ruhr­par­la­ment zum Regio­nal­plan verhalten und wie wird dies begründet?
    Wir haben dem Regio­nal­plan Ruhr zuge­stimmt, üben jedoch auch Kritik am Planentwurf.
    Unter Berück­sich­ti­gung des Gestal­tungs­spiel­raums durch die gesetz­li­chen Vorgaben (z.B. ROG, LEP, LPlG), gibt es die folgenden Gründe für eine Zustim­mung zum Regio­nal­plan Ruhr:

    • Konzen­tra­tion der Sied­lungs­ent­wick­lung und spar­samer Umgang mit dem Boden:
      Im Sinne einer nach­hal­tigen und flächen­spa­renden Raum­ent­wick­lung ist die Sied­lungs­ent­wick­lung auf das abge­stufte Sied­lungs­system ausge­richtet und verhin­dert somit eine ausufernde Ausbrei­tung der Sied­lungs­be­reiche in den Frei­raum. Die soge­nannten Eigen­ent­wick­lungs­orts­lagen (EWO) und Split­ter­sied­lungen sind klar und nach­voll­ziehbar defi­niert und schreiben eine Eigen­ent­wick­lung bzw. keine Entwick­lung (bei Split­ter­sied­lungen) vor. Im Gegen­satz zu anderen Regio­nal­plänen in NRW geht der Regio­nal­plan Ruhr bei der Auswei­sung von Sied­lungs­be­rei­chen äußerst konser­vativ und flächen­sparsam vor. Er verzichtet auf groß­zü­gige Flexi­bi­li­sie­rungs­quoten, nutzt regio­nal­ty­pi­sche Dich­te­werte und gibt kommu­nen­scharfe Flächen­kon­tin­gente vor (vergleiche dazu RP OWL Entwurf 2023).

    • Flächen­kon­ver­sion steht im Vordergrund:
      91,9 ha der neu in den Regio­nal­plan Ruhr aufge­nom­menen ASB-Flächen und 16,8 ha der neu in den Plan aufge­nom­menen GIB-Flächen werden auf vorbe­las­teten Flächen ausge­wiesen. Der Regio­nal­plan wird somit zu einem Flächen­kon­ver­si­ons­plan, der aktiv Frei­raum vor der Inan­spruch­nahme für den Sied­lungs­raum schützt. Bei den Regio­nalen Koope­ra­ti­ons­stand­orten, die schon vorab durch einen sach­li­chen Teil­plan rechts­gültig geworden sind, sind 558 ha auf vorbe­las­teten Flächen verortet.

    • Abfall­de­po­nien nur auf vorge­nutzten Standorten:
      Für die berech­neten Abfall­be­darfe werden im Regio­nal­plan Ruhr nur Abfall­de­po­nien auf vorge­nutzten Stand­orten ausge­wiesen. Die drei ehema­ligen berg­bau­lich geprägten Stand­orte Lohmanns­heide in Duis­burg, Hürfeld in Dorsten und Brink­fort­sheide-Erwei­te­rung in Marl sollen dafür genutzt werden. Die Berge­halden verfügen über vorhan­dene Infra­struk­tur­ein­rich­tungen (z.B. Bahn- und Stra­ßen­an­schlüsse) und eignen sich somit gut für die Depo­nie­rung von Abfällen. Durch die Reali­sie­rung der Depo­nien auf vorge­nutzten Stand­orten kann auf die Errich­tung solcher Anlagen auf unver­sie­gelten Flächen im Frei­raum verzichtet werden.

    • Rohstoff­abbau wird auf den konflik­tärmsten Stand­orten konzen­triert:
      Die Bereiche für den Abbau von ober­flä­chen­nahen nicht­en­er­ge­ti­schen Rohstoffen (BSAB) werden im Regio­nal­plan Ruhr durch soge­nannte Vorrang­ge­biete mit der Wirkung von Eignungs­ge­bieten gesteuert. Das schließt den Rohstoff­abbau außer­halb dieser Gebiete aus und konzen­triert ihn auf den konflik­tärmsten Stand­orten. Die Auswahl der Tabu- und Restrik­ti­ons­kri­te­rien, auf denen die Stand­ort­aus­wahl beruht, weist weit­rei­chende Schnitt­mengen mit den im Rahmen der Umwelt­prü­fung betrach­teten Schutz­gü­tern auf. Im engen gesetz­li­chem Rahmen, der insbe­son­dere durch die Versor­gungs­zeit­räume im LEP vorge­geben ist, bleibt für den Regio­nal­plan wenig Gestal­tungs­spiel­raum. Den Forde­rungen aus dem Kreis Wesel nach einem sach­li­chen Teil­plan kann nicht gefolgt werden, da ein Regio­nal­plan ohne BSAB-Flächen nicht geneh­mi­gungs­fähig ist. Außerdem gäbe die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde im RVR damit jegliche Steue­rungs­mög­lich­keit aus der Hand, da Kies­un­ter­nehmen ab Inkraft­treten des Regio­nal­planes Ruhr ohne BSAB-Flächen überall Abgra­bungen bean­tragen könnten.

    • Frei­raum- und Biotop­ver­bund­system sichern die Natur- und Frei­raum­qua­li­täten im Ruhrgebiet:
      Die regio­nalen Frei­raum­be­reiche und ihre viel­fäl­tigen Funk­tionen werden durch den Regio­nal­plan Ruhr lang­fristig in ein Frei­raum­ver­bund­system über­führt. Dadurch wird ein funk­ti­ons­fä­higer Biotop­ver­bund, güns­ti­gere Klima­ver­hält­nisse, nach­hal­tige Wald­be­reiche und attrak­tive Erho­lungs­land­schaften geschaffen. Kompen­sa­ti­ons­flä­chen für den Ausgleich von Eingriffen sollen im Biotop­ver­bund verortet werden und ihn somit weiter quali­fi­zieren. Darüber hinaus werden mit dem Regio­nal­plan Ruhr unzer­schnit­tene verkehrs­arme Räume vor weiterer Zerschnei­dung und Frag­men­tie­rung besser geschützt. Die Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden in den Aufbau des regio­nalen Frei­raum- und Biotop­ver­bund­system inte­griert. In den BSN sind Planungen und Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwick­lung wert­voller Lebens­räume und Lebens­raum­ge­mein­schaften zuwi­der­laufen, ausge­schlossen. Die Bereiche zum Schutz der Land­schaft und land­schafts­ori­en­tierten Erho­lung (BSLE) ermög­li­chen schutz­wür­dige und entwick­lungs­fä­hige Land­schafts­teile im Einklang mit dem Land­schafts­bild, dem Biotop­ver­bund und der Erholung.

    • Regio­nale Grün­züge werden geschützt und entwickelt:
      Die regio­nalen Grün­züge als wich­tiges frei­raum­pla­ne­ri­sches Quali­täts­merkmal des Ruhr­ge­biet werden vor sied­lungs­räum­li­cher Inan­spruch­nahme geschützt, erhalten und weiter­ent­wi­ckelt. Engstellen in den regio­nalen Grün­zügen sollen opti­miert und die Barrieren redu­ziert oder gänz­lich besei­tigt werden. Zu den kommu­nalen Grün­flä­chen bestehen viel­fach Verbin­dungen, die weiter gestärkt werden sollen.

    • Der regio­nale Diskurs ist zum Vorbild für infor­melle Vorar­beiten bei Regio­nal­plänen geworden:
      Die Erar­bei­tung des Regio­nal­plans Ruhr, die die Verbands­ver­samm­lung 2011 auf den Weg gebracht hat, sollte nicht nur in einem rein formalen Verfahren geschehen, sondern auch in einem diskur­siven, auf Trans­pa­renz und Kommu­ni­ka­tion ange­legten Prozess. Daraus entstand der Regio­nale Diskurs, um die Einbin­dung der Kommunen, anderer regio­naler Insti­tu­tionen und der Fach­welt sicher­zu­stellen. In zehn Fach­dia­logen (Regio­nale Grün­züge, Groß­flä­chiger Einzel­handel, Kultur­land­schaften, Frei­zeit und Erho­lung, Verkehr- und Mobi­lität, Land- und Forst­wirt­schaft, Frei­raum, Natur und Land­schaft, Klima­schutz und Klima­an­pas­sung, Sied­lungs­ent­wick­lung sowie Wasser) sind die Inhalte für den Regio­nal­plan Ruhr vorbe­reitet worden. Neue, im Regio­nalen Diskurs entwi­ckelte, Planungs­in­stru­mente haben Eingang in die Erar­bei­tung des Regio­nal­plans Ruhr erhalten: das Sied­lungs­flä­chen­mo­ni­to­ring, die Sied­lungs­flä­chen­be­darfs­be­rech­nung, Regio­nale Koope­ra­ti­ons­stand­orte und das ruhrFIS Moni­to­ring Daseins­vor­sorge. Durch das „Hand­lungs­pro­gramm zur räum­li­chen Entwick­lung der Metro­pole Ruhr“ wurde dem Regio­nal­plan Ruhr einen „Stra­te­gie­band“ zur Seite gestellt, in dem die infor­mellen Hand­lungs­an­sätze des RVR zusam­men­fas­send darge­stellt werden.

    In der Gesamt­ab­wä­gung haben sich die Gründe für eine Zustim­mung durch­ge­setzt. Es ist uns aber wichtig, auch unsere Kritik am Regio­nal­plan Ruhr deut­lich zu machen. Die Regio­nal­pla­nung in NRW in ihrer heutigen Form ist ein Relikt aus einer Ära in der es darum ging, indus­tri­ellen Wachs­tums­pro­zessen Raum zu geben. Die plane­ri­sche Vorgabe, mit Raum­ord­nungs­plänen Nutzungs­kon­flikte und Raum­an­sprüche auszu­glei­chen und Vorsorge für eine nach­hal­tige Entwick­lung zu treffen, wird ange­sichts der Klima­krise und des Arten­ster­bens verfehlt. Eine umfas­sende kriti­sche Reform der Regio­nal­pla­nung müsste sich der Frage stellen, ob und wie sie diese Zukunfts­fragen beant­worten kann. Diese Diskus­sion kann aus dem Ruhr­ge­biet ange­stoßen werden, muss aber auf Landes- und Bundes­ebene geführt und entschieden werden. Letzt­end­lich ist der Regio­nal­plan Ruhr kein Zukunfts­plan, denn dazu müsste er Antworten zum Arten­sterben, Klima­wandel, Flächen­sparen und dem Ausbau der Erneu­er­baren Ener­gien liefern. Er ist nur eine erste Etappe auf dem Weg zur Grünen Metro­pole Ruhr und muss fort­lau­fend verbes­sert und ange­passt werden.

  6. Wie geht es nach dem Beschluss zum Regio­nal­plan Ruhr weiter?
    Nach einer Rechts­prü­fung durch die Landes­pla­nungs­be­hörde wird der Regio­nal­plan Ruhr im Amts­blatt veröf­fent­licht. Am Tag der Veröf­fent­li­chung erlangt der Regio­nal­plan Ruhr Rechts­kraft und löst die derzeit fünf geltenden Regio­nal­pläne ab. Eine erste Ände­rung des RP Ruhr ist schon jetzt in Vorbe­rei­tung, weil das Land NRW den LEP auf Grund­lage des Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes ändert.
    Nach dem Ände­rungs­ver­fahren zu den Erneu­er­baren Ener­gien wird eine Gesamt­fort­schrei­bung des RP Ruhr ange­strebt. Diese beinhaltet eine neue Sied­lungs­flä­chen­be­darfs­be­rech­nung und daraus resul­tie­rend neue Flächen­ku­lissen und die Berück­sich­ti­gung der nach­fol­genden LEP-Novellen (Stich­wort Rohstoff­abbau). Außerdem steht im Jahr 2026 die Revi­sion der Regio­nalen Koope­ra­ti­ons­stand­orte an. Trotz dieser in Aussicht stehenden Ände­rungen beim Regio­nal­plan Ruhr, ist ein Beschluss wichtig, um eine Arbeits­grund­lage für Ände­rungs­ver­fahren haben. Regio­nal­plan­än­de­rungs­ver­fahren sind üblich und normales Geschäft der Regio­nal­pla­nungs­be­hörden. Würde man auf alle etwa­igen Ände­rungen mit dem Gesamt­plan warten, würde der Regio­nal­plan niemals fertig werden.

  7. Welche Auswir­kungen können durch die LEP-Novellen und das Wind-an-Land-Gesetz für das Ruhr­ge­biet erwartet werden?
    Das Wind-an-Land-Gesetz des Bundes (Gesetz zur Erhö­hung und Beschleu­ni­gung des Ausbaus von Wind­ener­gie­an­lagen an Land) hat zum Ziel, dass 2 Prozent der Bundes­fläche für die Wind­energie an Land vorzu­sehen sind, um den Mangel an verfüg­barer Fläche für den beschleu­nigten Ausbau der Wind­energie an Land zu beheben. Daraus leitet die Landes­re­gie­rung Ziele für NRW ab, die besagen, dass bis zum 31.12.2026 1,1% der Landes­fläche und bis 31.12.2032 1,8% der Landes­fläche als Wind­ener­gie­ge­biete ausge­wiesen werden müssen. Die RVR-Verwal­tung arbeitet schon jetzt auf Grund­lage der LEP-Novelle zu Erneu­er­baren Ener­gien an einer Ände­rung des RP Ruhr.
    Der Flächen­bei­trags­wert für das Ruhr­ge­biet beläuft sich auf 2.036 ha, das entspricht 0,46% der Flächen der Region. Grund­lage für die Flächen­bei­trags­werte, die im LEP fest­ge­schrieben werden sollen, ist ein Gutachten des LANUV, es hat 2.714 ha an Flächen­po­ten­zial für das Ruhr­ge­biet gefunden. Rund 75% des Poten­zials müssen also zur Errei­chung des Flächen­bei­trags­werts genutzt werden, dies schränkt den Spiel­raum für Alter­na­tiv­flä­chen ein. Flächen­po­ten­tiale ergeben sich laut dem LANUV-Gutachten insbe­son­dere in den Kreisen Reck­ling­hausen und Wesel, sowie in Bottrop, Hamm und Hagen. Einzel­an­lagen sind über­dies auch im Kern­raum des Ruhr­ge­biets möglich. Inwie­weit die Flächen­po­ten­ziale aus dem LANUV-Gutachten in Anspruch genommen werden müssen, um das Flächen­ziel zu errei­chen, wird die RVR-Verwal­tung in den nächsten Monaten erarbeiten.
    Die LEP-Novelle muss bis spätes­tens Mai 2024 Rechts­kraft erlangen, sonst greift Bundes­recht. Im Sommer 2023 war der aktu­eller Entwurf der LEP-Novelle in der Betei­li­gung. NRW wird die Flächen­vor­gabe nicht, wie vom Bund vorge­schrieben, in zwei Schritten erst im Jahr 2032 errei­chen, sondern in nur einem Schritt bereits im Jahr 2025. Zusätz­lich wird auf soge­nannten Go-To-Flächen­/­Be­schleu­ni­gungs­flä­chen schon jetzt die Wind­ener­gie­nut­zung privi­le­giert. Landes­weit stehen rund 9.000 ha Go-To-Flächen­/­Be­schleu­ni­gungs­flä­chen bereit, wovon sich aber nur zwei im Ruhr­ge­biet befinden (Wald­fläche in Dorsten: zwischen Halterner Straße und Marler Damm; Wald­fläche in Haltern am See: süd-östlich von Hullern mit Fort­set­zung auf Olfener Gemeindegebiet).

  8. Was plant die Landes­re­gie­rung darüber hinaus?
    Neben der LEP-Novelle zum beschleu­nigten Ausbau der Erneu­er­baren Ener­gien plant die Landes­re­gie­rung eine weitere LEP-Novelle, zu der bisher nur ein Eckpunk­te­pa­pier vorliegt. Wich­tigste Bestand­teile dieser LEP-Novelle für das Ruhr­ge­biet sind das Flächen­sparen und der Rohstoffabbau.