OVG-Urteil zum LEP: Auswir­kungen auf das Ruhrgebiet

By 23. Oktober 2024Regionalplanung

Im März 2024 hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) NRW zentrale Fest­le­gungen der 1. Ände­rung des Landes­ent­wick­lungs­plans (LEP) NRW für unwirksam erklärt. Dies betrifft insge­samt zwölf Ziele und Grund­sätze. Diese seien nach Auffas­sung des Gerichts von der dama­ligen schwarz-gelben Landes­re­gie­rung nicht ausrei­chend sach­lich abge­wogen wurden. Die Entschei­dung hat weit­rei­chende Folgen – nicht nur für die Landes­pla­nung, sondern auch für die nach­ge­ord­neten Ebenen der Regio­nal­pla­nung und der kommu­nalen Bauleitplanung.

Konkret betroffen sind:
Ziel 2–3 Sied­lungs­raum und Freiraum,
Ziel 2–4 Entwick­lung der Orts­teile im Freiraum,
Grund­satz 6.1−2 Leit­bild „flächen­spa­rende Siedlungsentwicklung“
Ziel 6.6−2 Anfor­de­rung für neue Stand­orte (Einrich­tungen für Erho­lung, Sport, Frei­zeit und Tourismus)
Ziel 7.2−2 Gebiete für den Schutz der Natur
Ziel 7.3−1 Wald­er­hal­tung und Waldinanspruchnahme
Ziel 8.1−6 Landes- bzw. regio­nal­be­deut­same Flughäfen
Ziel 8.1−7 Schutz vor Fluglärm
Grund­satz 9.2−4 Reser­ve­ge­biete (nicht­en­er­ge­ti­sche Rohstoffe)
Ziel 10.1−4 Kraft-Wärme-Kopplung
Ziel 10.2−2 Vorrang­ge­biete für die Windenergienutzung
Grund­satz 10.2−3 Umfang der Flächen­fest­le­gungen für die Windenergienutzung

Für diese zwölf Fest­le­gungen gelten nun wieder diese Rege­lungen.

Was bedeutet das für das Ruhrgebiet?

Das Urteil betrifft beson­ders die Sied­lungs- und Frei­raum­pla­nung – darunter das LEP-Ziel 2–3, welches kommu­naler Bauleit­pla­nung mehr Flexi­bi­lität einge­räumt hatte. Mit dem Urteil wird diese nun beschränkt. Als Resultat müssen viele Baupro­jekte neu bewertet werden. Beson­ders brisant ist das u. a. für Vorhaben wie der geplanten Feuer- und Rettungs­wa­chen in Waltrop und Bottrop.
Insge­samt sind 38 laufende oder geplante kommu­nale Bauleit­plan­ver­fahren im Ruhr­ge­biet von der Entschei­dung des OVGs betroffen. Es ist zu erwarten, dass viele dieser Planungen nun ins Stocken geraten oder über­ar­beitet werden müssen.

Auswir­kungen auf künf­tige Planungen

Das Urteil hat auch Einfluss auf künf­tige Ände­rungen des LEP, wie die 2. und 3. Ände­rung. Während die 2. Ände­rung zum Ausbau der erneu­er­baren Ener­gien bislang als rechts­si­cher gilt, steht das Ziel 10.2−13 zur Wind­ener­gie­nut­zung in der Kritik. Die Landes­re­gie­rung arbeitet bereits an einer Lösung, um dieses Ziel durch gesetz­liche Anpas­sungen abzusichern.
Die 3. Ände­rung des LEP, die sich mit einer nach­hal­tigen Flächen­ent­wick­lung beschäf­tigt, befindet sich noch in der Vorbe­rei­tungs­phase. Die Anfor­de­rungen des OVG-Urteils werden dabei berück­sich­tigt, um künf­tige Planungen rechts­si­cher und trag­fähig zu gestalten.

Fazit

Das OVG-Urteil zum Landes­ent­wick­lungs­plan NRW zeigt, wie wichtig eine sach­ge­rechte und rechts­si­chere Planung ist – gerade in einer Zeit, in der nach­hal­tige Flächen­ent­wick­lung und der Ausbau erneu­er­barer Ener­gien zentrale Themen sind. Für das Ruhr­ge­biet bedeutet dies, dass Kommunen ihre Bauleit­pla­nung neu bewerten müssen und sich auf Ände­rungen einstellen sollten.