Im März 2024 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW zentrale Festlegungen der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW für unwirksam erklärt. Dies betrifft insgesamt zwölf Ziele und Grundsätze. Diese seien nach Auffassung des Gerichts von der damaligen schwarz-gelben Landesregierung nicht ausreichend sachlich abgewogen wurden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen – nicht nur für die Landesplanung, sondern auch für die nachgeordneten Ebenen der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung.
Konkret betroffen sind:
Ziel 2–3 Siedlungsraum und Freiraum,
Ziel 2–4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum,
Grundsatz 6.1−2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
Ziel 6.6−2 Anforderung für neue Standorte (Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus)
Ziel 7.2−2 Gebiete für den Schutz der Natur
Ziel 7.3−1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Ziel 8.1−6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen
Ziel 8.1−7 Schutz vor Fluglärm
Grundsatz 9.2−4 Reservegebiete (nichtenergetische Rohstoffe)
Ziel 10.1−4 Kraft-Wärme-Kopplung
Ziel 10.2−2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Grundsatz 10.2−3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
Für diese zwölf Festlegungen gelten nun wieder diese Regelungen.
Was bedeutet das für das Ruhrgebiet?
Das Urteil betrifft besonders die Siedlungs- und Freiraumplanung – darunter das LEP-Ziel 2–3, welches kommunaler Bauleitplanung mehr Flexibilität eingeräumt hatte. Mit dem Urteil wird diese nun beschränkt. Als Resultat müssen viele Bauprojekte neu bewertet werden. Besonders brisant ist das u. a. für Vorhaben wie der geplanten Feuer- und Rettungswachen in Waltrop und Bottrop.
Insgesamt sind 38 laufende oder geplante kommunale Bauleitplanverfahren im Ruhrgebiet von der Entscheidung des OVGs betroffen. Es ist zu erwarten, dass viele dieser Planungen nun ins Stocken geraten oder überarbeitet werden müssen.
Auswirkungen auf künftige Planungen
Das Urteil hat auch Einfluss auf künftige Änderungen des LEP, wie die 2. und 3. Änderung. Während die 2. Änderung zum Ausbau der erneuerbaren Energien bislang als rechtssicher gilt, steht das Ziel 10.2−13 zur Windenergienutzung in der Kritik. Die Landesregierung arbeitet bereits an einer Lösung, um dieses Ziel durch gesetzliche Anpassungen abzusichern.
Die 3. Änderung des LEP, die sich mit einer nachhaltigen Flächenentwicklung beschäftigt, befindet sich noch in der Vorbereitungsphase. Die Anforderungen des OVG-Urteils werden dabei berücksichtigt, um künftige Planungen rechtssicher und tragfähig zu gestalten.
Fazit
Das OVG-Urteil zum Landesentwicklungsplan NRW zeigt, wie wichtig eine sachgerechte und rechtssichere Planung ist – gerade in einer Zeit, in der nachhaltige Flächenentwicklung und der Ausbau erneuerbarer Energien zentrale Themen sind. Für das Ruhrgebiet bedeutet dies, dass Kommunen ihre Bauleitplanung neu bewerten müssen und sich auf Änderungen einstellen sollten.