FAQ Raumverträglichkeitsprüfungen (RVP)
Was ist eine Raumverträglichkeitsprüfung (RVP)?
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein förmliches Verfahren. Hier wird geprüft, ob ein raumbedeutsames Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Dabei werden die überörtlichen Auswirkungen eines Vorhabens betrachtet. Sie ist nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) § 15 Raumverträglichkeitsprüfung geregelt. 15 ROG – Einzelnorm
Eine Raumverträglichkeitsprüfung wird beispielsweise bei der Planung von Erdgasfernleitungen oder Energiefreileitungen (raumbedeutsame Vorhaben) durchgeführt.
Das Verfahren wird auf Antrag des/der Vorhabenträger:in von einer Regionalplanungsbehörde durchgeführt.
Warum erarbeitet eine Behörde die Gutachterliche Stellungnahme für einen/e Vorhabenträger:in?
Der Gesetzgeber hat das Raumordnungsrecht in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz entwickelt. Er hat entschieden, dass die Begutachtung der Raumverträglichkeit von großer Bedeutung ist und hoher Neutralität bedarf. Um die Objektivität der gutachterlichen Stellungnahme sicherzustellen, hat der Gesetzgeber entschieden hierzu Behördengutachten erarbeiten zu lassen. Die Kosten dafür übernimmt der /die Vorhabenträger:in.
Welche Funktion hat die Raumverträglichkeitsprüfung im Planungsprozess?
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein vorgelagertes Verfahren (Vorverfahren), das vor dem eigentlichen fachlichen Zulassungsverfahren (dem Hauptverfahren), zum Beispiel einer Planfeststellung, stattfindet.
Die RVP dient dazu mögliche Konflikte mit den Erfordernissen der Raumordnung frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und den raumverträglichsten Korridor zu identifizieren. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein konkreter Trassenverlauf, sondern die Prüfung eines Korridors (in der Regel in einer Breite von 600 m). Erst im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren wird die konkrete Trasse genehmigt.
Wer ist für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung zuständig und wer wird daran beteiligt?
In Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 32 Absatz 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) die jeweils zuständigen Regionalplanungsbehörden für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung verantwortlich. In Absatz 2 LPIG ist ebenso geregelt, dass die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. 15.08.2025 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.D
Der Regionalverband Ruhr (RVR) führt im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen öffentlichen Stellen (TÖB) durch.
Wie kann man sich mit einer Stellungnahme sinnvoll an der Raumverträglichkeitsprüfung beteiligen?
Bei einer Stellungnahme kommt es vor allem darauf an, konkrete Hinweise und Argumente einzubringen, die für die raumordnerische Bewertung des Vorhabens abwägungsrelevant sind. Dazu gehören beispielsweise mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft, andere Raumnutzungen oder bestehende Planungen.
Die zuständige Regionalplanungsbehörde prüft die vorgebrachten Belange und berücksichtigt sie bei ihrer Bewertung. Dabei gilt: Nicht die Anzahl der Stellungnahmen ist entscheidend, sondern die Qualität und der Inhalt der vorgebrachten Argumente. Ein Aspekt muss nicht mehrfach vorgetragen werden, um bei der Prüfung berücksichtigt zu werden. Eine Möglichkeit besteht auch darin, sich einer bereits formulierten Stellungnahme, beispielsweise von einer Bürgerinitiative oder einem Verband, anzuschließen und deren Argumente ausdrücklich zu unterstützen.
Besonders hilfreich sind daher Stellungnahmen, die konkrete Konflikte benennen, diese nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls auf bislang nicht berücksichtigte Aspekte hinweisen.
Was ist das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung und kann dieses angefochten werden?
Das Ergebnis in der Raumverträglichkeitsprüfung ist eine gutachterliche Stellungnahme. Die gutachterliche Stellungnahme wird in dem nachfolgenden Planfeststellungverfahren berücksichtigt. Das Gutachten ist somit ein Beitrag, der im späteren Planfeststellungsverfahren den Antragsunterlagen beigefügt wird.
Gegen die RVP kann nicht geklagt werden, Rechtsmittel sind nicht möglich. Sie ist aber im Rahmen einer möglichen Anfechtung des späteren Planfeststellungsbeschlusses überprüfbar. Es wird geprüft, ob in der RVP fehlerhafte Einschätzungen getroffen wurden.
Was wird im Rahmen der RVP konkret geprüft?
- die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (das ist der gesetzliche Prüfkatalog) und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, wie Bauleitplanungen, umweltfachlichen Planungen (Landschaftspläne, Landschaftsrahmenpläne)
- ergebnisoffene Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Korridoralternativen. Es werden aber keine Korridoralternativen im Verfahren ermittelt. (Im Vorfeld des Verfahrens hat die Regionalplanungsbehörde mit dem/der Vorhabentrager:in die Korridoralternativen herausgearbeitet).
- die überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Haben die politischen Gremien des RVR Einflussmöglichkeiten auf die Raumverträglichkeitsprüfung?
Die Durchführung des Verfahrens und die Erarbeitung der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme/Gutachten liegen in der Zuständigkeit der Regionalplanungsbehörden. Es handelt sich um eine gutachterliche Äußerung ohne politische Beschlussfassung, nicht um eine Planungsentscheidung.
Die Verbandsversammlung wird über das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung lediglich informiert.