FAQ Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fungen (RVP)

Was ist eine Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung (RVP)?

Die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ist ein förm­li­ches Verfahren. Hier wird geprüft, ob ein raum­be­deut­sames Vorhaben mit den Erfor­der­nissen der Raum­ord­nung vereinbar ist. Dabei werden die über­ört­li­chen Auswir­kungen eines Vorha­bens betrachtet. Sie ist nach dem Raum­ord­nungs­ge­setz (ROG) § 15 Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung gere­gelt. 15 ROG – Einzelnorm

Eine Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung wird beispiels­weise bei der Planung von Erdgas­fern­lei­tungen oder Ener­gie­frei­lei­tungen (raum­be­deut­same Vorhaben) durchgeführt.

Das Verfahren wird auf Antrag des/​der Vorhabenträger:in von einer Regio­nal­pla­nungs­be­hörde durchgeführt.

Warum erar­beitet eine Behörde die Gutach­ter­liche Stel­lung­nahme für einen/​e Vorhabenträger:in?

Der Gesetz­geber hat das Raum­ord­nungs­recht in Verbin­dung mit dem Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz entwi­ckelt. Er hat entschieden, dass die Begut­ach­tung der Raum­ver­träg­lich­keit von großer Bedeu­tung ist und hoher Neutra­lität bedarf. Um die Objek­ti­vität der gutach­ter­li­chen Stel­lung­nahme sicher­zu­stellen, hat der Gesetz­geber entschieden hierzu Behör­den­gut­achten erar­beiten zu lassen. Die Kosten dafür über­nimmt der /​die Vorhabenträger:in.

Welche Funk­tion hat die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung im Planungsprozess?

Die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ist ein vorge­la­gertes Verfahren (Vorver­fahren), das vor dem eigent­li­chen fach­li­chen Zulas­sungs­ver­fahren (dem Haupt­ver­fahren), zum Beispiel einer Plan­fest­stel­lung, stattfindet.

Die RVP dient dazu mögliche Konflikte mit den Erfor­der­nissen der Raum­ord­nung früh­zeitig zu erkennen, zu bewerten und den raum­ver­träg­lichsten Korridor zu iden­ti­fi­zieren. Gegen­stand des Verfah­rens ist nicht ein konkreter Tras­sen­ver­lauf, sondern die Prüfung eines Korri­dors (in der Regel in einer Breite von 600 m). Erst im nach­ge­la­gerten Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren wird die konkrete Trasse genehmigt.

Wer ist für die Durch­füh­rung einer Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung zuständig und wer wird daran beteiligt?

In Nord­rhein-West­falen sind gemäß § 32 Absatz 1 Landes­pla­nungs­ge­setz NRW (LPlG) die jeweils zustän­digen Regio­nal­pla­nungs­be­hörden für die Durch­füh­rung der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung verant­wort­lich. In Absatz 2 LPIG ist ebenso gere­gelt, dass die frist­gemäß vorge­brachten Stel­lung­nahmen der Öffent­lich­keit im Rahmen der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung zu berück­sich­tigen sind. 15.08.2025 Landes­pla­nungs­ge­setz Nord­rhein-West­falen | RECHT.NRW.D

Der Regio­nal­ver­band Ruhr (RVR) führt im Rahmen der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung eine Betei­li­gung der Öffent­lich­keit und der betrof­fenen öffent­li­chen Stellen (TÖB) durch.

Wie kann man sich mit einer Stel­lung­nahme sinn­voll an der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung beteiligen?

Bei einer Stel­lung­nahme kommt es vor allem darauf an, konkrete Hinweise und Argu­mente einzu­bringen, die für die raum­ord­ne­ri­sche Bewer­tung des Vorha­bens abwä­gungs­re­le­vant sind. Dazu gehören beispiels­weise mögliche Auswir­kungen auf Natur und Land­schaft, andere Raum­nut­zungen oder bestehende Planungen.

Die zustän­dige Regio­nal­pla­nungs­be­hörde prüft die vorge­brachten Belange und berück­sich­tigt sie bei ihrer Bewer­tung. Dabei gilt: Nicht die Anzahl der Stel­lung­nahmen ist entschei­dend, sondern die Qualität und der Inhalt der vorge­brachten Argu­mente. Ein Aspekt muss nicht mehr­fach vorge­tragen werden, um bei der Prüfung berück­sich­tigt zu werden. Eine Möglich­keit besteht auch darin, sich einer bereits formu­lierten Stel­lung­nahme, beispiels­weise von einer Bürger­initia­tive oder einem Verband, anzu­schließen und deren Argu­mente ausdrück­lich zu unterstützen.

Beson­ders hilf­reich sind daher Stel­lung­nahmen, die konkrete Konflikte benennen, diese nach­voll­ziehbar begründen und gege­be­nen­falls auf bislang nicht berück­sich­tigte Aspekte hinweisen.

Was ist das Ergebnis der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung und kann dieses ange­fochten werden?

Das Ergebnis in der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ist eine gutach­ter­liche Stel­lung­nahme. Die gutach­ter­liche Stel­lung­nahme wird in dem nach­fol­genden Plan­fest­stel­lung­ver­fahren berück­sich­tigt. Das Gutachten ist somit ein Beitrag, der im späteren Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren den Antrags­un­ter­lagen beigefügt wird.

Gegen die RVP kann nicht geklagt werden, Rechts­mittel sind nicht möglich. Sie ist aber im Rahmen einer mögli­chen Anfech­tung des späteren Plan­fest­stel­lungs­be­schlusses über­prüfbar. Es wird geprüft, ob in der RVP fehler­hafte Einschät­zungen getroffen wurden.

Was wird im Rahmen der RVP konkret geprüft?

  • die raum­be­deut­samen Auswir­kungen des Vorha­bens unter über­ört­li­chen Gesichts­punkten, insbe­son­dere die Über­ein­stim­mung mit den Zielen, Grund­sätzen und sons­tigen Erfor­der­nissen der Raum­ord­nung (das ist der gesetz­liche Prüf­ka­talog) und die Abstim­mung mit anderen raum­be­deut­samen Planungen und Maßnahmen, wie Bauleit­pla­nungen, umwelt­fach­li­chen Planungen (Land­schafts­pläne, Landschaftsrahmenpläne)
  • ergeb­nis­of­fene Prüfung der ernst­haft in Betracht kommenden Korri­do­ral­ter­na­tiven. Es werden aber keine Korri­do­ral­ter­na­tiven im Verfahren ermit­telt. (Im Vorfeld des Verfah­rens hat die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde mit dem/​der Vorhabentrager:in die Korri­do­ral­ter­na­tiven herausgearbeitet).
  • die über­schlä­gige Prüfung der Auswir­kungen des Vorha­bens auf die Umwelt (Schutz­güter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Haben die poli­ti­schen Gremien des RVR Einfluss­mög­lich­keiten auf die Raumverträglichkeitsprüfung?

Die Durch­füh­rung des Verfah­rens und die Erar­bei­tung der abschlie­ßenden gutach­ter­li­chen Stellungnahme/​Gutachten liegen in der Zustän­dig­keit der Regio­nal­pla­nungs­be­hörden. Es handelt sich um eine gutach­ter­liche Äuße­rung ohne poli­ti­sche Beschluss­fas­sung, nicht um eine Planungsentscheidung.

Die Verbands­ver­samm­lung wird über das Ergebnis der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ledig­lich informiert.