FAQ Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung für den Delta Rhine Corridor (DRC)

Wer hat die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung für den Delta Rhine Corridor beantragt?

Die Open Grid Europe GmbH (OGE) hat als Vorha­ben­trä­gerin am 1. September 2026 die Verfah­rens­un­ter­lagen digital einge­reicht und die Durch­füh­rung einer Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung für den Delta Rhine Corridor (DRC) bei den zustän­digen Regio­nal­pla­nungs­be­hörden beantragt.

Welche Regio­nal­pla­nungs­be­hörden sind für die einzelnen Abschnitte des DRC zuständig?

Die regio­nale Zustän­dig­keit richtet sich nach § 4 Absatz 1 LPlG NRW und verteilt sich auf die drei Planungsabschnitte:

Planungs­ab­schnitt | Zustän­dige Regionalplanungsbehörde

1. Abschnitt: Gelsen­kir­chen – Duis­burg | Regio­nal­ver­band Ruhr (RVR)
2. Abschnitt: Krefeld – Venlo | Regio­nal­ver­band Ruhr (RVR) und Bezirks­re­gie­rung Düsseldorf
3. Abschnitt: Wesse­ling – Ratingen | Bezirks­re­gie­rungen Köln und Düsseldorf

Wie läuft die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ab?

Die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung umfasst mehrere Schritte.

SCOPING: Zur Vorbe­rei­tung der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung findet in der Regel eine Antrags­kon­fe­renz statt, bei der die Vorha­ben­trä­gerin oder der Vorha­ben­träger den betrof­fenen öffent­li­chen Stellen die Planung vorstellt. Ermit­telt werden die sach­li­chen und räum­li­chen Grund­lagen für die vorzu­le­genden Verfahrensunterlagen.

ANTRAG: Der/​Die Vorhabenträger:in erstellt auf der Grund­lage des Scopings die Antrags­un­ter­lagen oder vervoll­stän­digt diese (Vorha­ben­be­schrei­bung, Vari­an­ten­ver­gleiche, über­schlä­gige Umwelt­prü­fung). Die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde prüft die Unter­lagen auf Voll­stän­dig­keit. Wenn die Voll­stän­dig­keit der Unter­lagen bestä­tigt wird, beginnt die Bear­bei­tungs­frist der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung (sechs Monate).

BETEI­LI­GUNG: Sobald die notwen­digen Unter­lagen vorliegen, leitet die zustän­dige Regio­nal­pla­nungs­be­hörde das Verfahren ein und betei­ligt die betrof­fenen öffent­li­chen Stellen sowie die Öffent­lich­keit. Die Dauer der Betei­li­gungs­frist beträgt nach §15 ROG mindes­tens einen Monat.

ERÖR­TE­RUNG: Die einge­gan­genen Stel­lung­nahmen werden anschlie­ßend ausge­wertet. Bei Bedarf können die vorge­brachten Anre­gungen und Bedenken in einem Erör­te­rungs­termin mit den betei­ligten öffent­li­chen Stellen disku­tiert werden. Die Erör­te­rung beschränkt sich ausschließ­lich auf die Einwen­dungen von öffent­li­chen Stellen. Private Stel­lung­nahmen werden nicht erörtert.

GUTACH­TER­LICHE STEL­LUNG­NAHME: Auf Grund­lage der Prüfung und der Ergeb­nisse des Betei­li­gungs­ver­fah­rens erar­beitet die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde eine gutach­ter­liche Stel­lung­nahme mit umfas­sender Begrün­dung. Diese bildet den inhalt­li­chen Abschluss des Verfahrens.

Wenn dem/​ der Vorhabentrager:in inner­halb einer Frist von sechs Monaten keine Gutach­ter­liche Stel­lung­nahme über­mit­telt wurde, kann er/​sie die Einlei­tung der Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­rens bei der Plan­fest­stel­lungs­be­hörde bean­tragen. In diesem Fall hat die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde nur noch die Möglich­keit ihre Belange im Rahmen der Behör­den­be­tei­li­gung im Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren einzubringen.

Wie können sich die Öffent­lich­keit und betrof­fene Stellen an der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung zum DRC beteiligen?

Die Verfah­rens­un­ter­lagen zum Delta Rhine Corridor stehen vom 25. September 2026 bis einschließ­lich 26. Oktober 2026 über das zentrale Betei­li­gungs­portal des Landes Nord­rhein-West­falen zur Verfügung.

Über das Portal können die Unter­lagen einge­sehen und Stel­lung­nahmen im Rahmen des Betei­li­gungs­ver­fah­rens abge­geben werden.

Wie lange dauert die Raumverträglichkeitsprüfung?

Die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ist inner­halb von sechs Monaten nach Vorliegen der voll­stän­digen Verfah­rens­un­ter­lagen abzu­schließen. Wird die Gutach­ter­liche Stel­lung­nahme inner­halb dieser Frist nicht abge­schlossen, dann ist der/​die Vorhabenträger:in nicht an die Ergeb­nisse der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung im Rahmen der Plan­fest­stel­lung gebunden. Das Raum­ver­träg­lich­keits­gut­achten als Bestand­teil der Antrags­un­ter­lagen ginge dann verloren.

Wenn dem/​der Vorhabentrager:in inner­halb dieser Frist keine Gutach­ter­liche Stel­lung­nahme über­mit­telt wurde, kann er/​sie die Einlei­tung des Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­rens bei der Plan­fest­stel­lungs­be­hörde bean­tragen und ist im Rahmen der Plan­fest­stel­lung nicht an die Ergeb­nisse gebunden. In diesem Fall hat die Regio­nal­pla­nungs­be­hörde nur noch die Möglich­keit ihre Belange im Rahmen der Behör­den­be­tei­li­gung im Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren einzubringen.

Mit welchem Ergebnis endet die Raumverträglichkeitsprüfung?

Die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung endet mit einer Gutach­ter­li­chen Stel­lung­nahme der zustän­digen Regio­nal­pla­nungs­be­hörde. In dieser wird auf Grund­lage der durch­ge­führten Prüfung und unter Berück­sich­ti­gung der einge­gan­genen Stel­lung­nahmen die raum­ver­träg­lichste Korri­dor­va­ri­ante bewertet, also inwie­weit das geplante Vorhaben mit den Erfor­der­nissen der Raum­ord­nung vereinbar ist. Im Rahmen der Abwä­gung im Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren sind die Ergeb­nisse der gutach­ter­li­chen Stel­lung­nahme, als sons­tiges Erfor­dernis der Raum­ord­nung, zu berücksichtigen.

Beim Vorliegen trag­fä­higer, substan­zi­eller Gründe kann die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde von diesen Ergeb­nissen abwei­chen. Dies bedarf einer beson­deren Begrün­dung, die einer gericht­li­chen Über­prü­fung zugäng­lich ist.
Die Gutach­ter­liche Stel­lung­nahme enthält eine umfas­sende Begrün­dung und bildet den inhalt­li­chen Abschluss des Verfahrens.

Ist das Ergebnis der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung recht­lich verbindlich?

Die Gutach­ter­liche Stel­lung­nahme entfaltet keine unmit­tel­baren Rechts­wir­kungen gegen­über der Vorha­ben­trä­gerin bzw. dem Vorha­ben­träger. Sie ersetzt keine Plan­fest­stel­lung oder eine andere behörd­liche Entschei­dung über die Zuläs­sig­keit des Vorha­bens. Das Ergebnis der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung ist jedoch im nach­fol­genden Zulas­sungs­ver­fahren zu berücksichtigen.

Kann das Ergebnis der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung recht­lich ange­fochten werden?

Das Ergebnis der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung kann nicht unmit­telbar mit einem eigen­stän­digen Rechts­be­helf ange­fochten werden. Eine gericht­liche Über­prü­fung ist grund­sätz­lich erst im Rahmen eines Rechts­be­helfs­ver­fah­rens gegen die spätere Zulas­sungs­ent­schei­dung, den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss, möglich.

Was passiert nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung?

Im Anschluss an die Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung folgt in der Regel das fach­liche Zulas­sungs­ver­fahren, das Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren. Zuständig ist hier die Bezirks­re­gie­rung in Arns­berg. In diesem Haupt­ver­fahren wird die Öffent­lich­keit ebenso betei­ligt werden.

Im Plan­fest­stel­lungs­ver­fahren werden die tech­ni­schen, recht­li­chen und umwelt­be­zo­genen Aspekte des konkreten Vorha­bens (Tras­sen­ver­lauf) vertieft geprüft und die Ergeb­nisse der Raum­ver­träg­lich­keits­prü­fung (Vorver­fah­rens) fließen in dieses Verfahren ein.

Erst mit der entspre­chenden Zulas­sungs­ent­schei­dung wird dann über die recht­liche Zuläs­sig­keit des Vorha­bens entschieden.