FAQ Raumverträglichkeitsprüfung für den Delta Rhine Corridor (DRC)
Wer hat die Raumverträglichkeitsprüfung für den Delta Rhine Corridor beantragt?
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) hat als Vorhabenträgerin am 1. September 2026 die Verfahrensunterlagen digital eingereicht und die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für den Delta Rhine Corridor (DRC) bei den zuständigen Regionalplanungsbehörden beantragt.
Welche Regionalplanungsbehörden sind für die einzelnen Abschnitte des DRC zuständig?
Die regionale Zuständigkeit richtet sich nach § 4 Absatz 1 LPlG NRW und verteilt sich auf die drei Planungsabschnitte:
Planungsabschnitt | Zuständige Regionalplanungsbehörde
1. Abschnitt: Gelsenkirchen – Duisburg | Regionalverband Ruhr (RVR)
2. Abschnitt: Krefeld – Venlo | Regionalverband Ruhr (RVR) und Bezirksregierung Düsseldorf
3. Abschnitt: Wesseling – Ratingen | Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf
Wie läuft die Raumverträglichkeitsprüfung ab?
Die Raumverträglichkeitsprüfung umfasst mehrere Schritte.
SCOPING: Zur Vorbereitung der Raumverträglichkeitsprüfung findet in der Regel eine Antragskonferenz statt, bei der die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger den betroffenen öffentlichen Stellen die Planung vorstellt. Ermittelt werden die sachlichen und räumlichen Grundlagen für die vorzulegenden Verfahrensunterlagen.
ANTRAG: Der/Die Vorhabenträger:in erstellt auf der Grundlage des Scopings die Antragsunterlagen oder vervollständigt diese (Vorhabenbeschreibung, Variantenvergleiche, überschlägige Umweltprüfung). Die Regionalplanungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Wenn die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt wird, beginnt die Bearbeitungsfrist der Raumverträglichkeitsprüfung (sechs Monate).
BETEILIGUNG: Sobald die notwendigen Unterlagen vorliegen, leitet die zuständige Regionalplanungsbehörde das Verfahren ein und beteiligt die betroffenen öffentlichen Stellen sowie die Öffentlichkeit. Die Dauer der Beteiligungsfrist beträgt nach §15 ROG mindestens einen Monat.
ERÖRTERUNG: Die eingegangenen Stellungnahmen werden anschließend ausgewertet. Bei Bedarf können die vorgebrachten Anregungen und Bedenken in einem Erörterungstermin mit den beteiligten öffentlichen Stellen diskutiert werden. Die Erörterung beschränkt sich ausschließlich auf die Einwendungen von öffentlichen Stellen. Private Stellungnahmen werden nicht erörtert.
GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME: Auf Grundlage der Prüfung und der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens erarbeitet die Regionalplanungsbehörde eine gutachterliche Stellungnahme mit umfassender Begründung. Diese bildet den inhaltlichen Abschluss des Verfahrens.
Wenn dem/ der Vorhabentrager:in innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Gutachterliche Stellungnahme übermittelt wurde, kann er/sie die Einleitung der Planfeststellungsverfahrens bei der Planfeststellungsbehörde beantragen. In diesem Fall hat die Regionalplanungsbehörde nur noch die Möglichkeit ihre Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung im Planfeststellungsverfahren einzubringen.
Wie können sich die Öffentlichkeit und betroffene Stellen an der Raumverträglichkeitsprüfung zum DRC beteiligen?
Die Verfahrensunterlagen zum Delta Rhine Corridor stehen vom 25. September 2026 bis einschließlich 26. Oktober 2026 über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.
Über das Portal können die Unterlagen eingesehen und Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegeben werden.
Wie lange dauert die Raumverträglichkeitsprüfung?
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen abzuschließen. Wird die Gutachterliche Stellungnahme innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen, dann ist der/die Vorhabenträger:in nicht an die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Planfeststellung gebunden. Das Raumverträglichkeitsgutachten als Bestandteil der Antragsunterlagen ginge dann verloren.
Wenn dem/der Vorhabentrager:in innerhalb dieser Frist keine Gutachterliche Stellungnahme übermittelt wurde, kann er/sie die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bei der Planfeststellungsbehörde beantragen und ist im Rahmen der Planfeststellung nicht an die Ergebnisse gebunden. In diesem Fall hat die Regionalplanungsbehörde nur noch die Möglichkeit ihre Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung im Planfeststellungsverfahren einzubringen.
Mit welchem Ergebnis endet die Raumverträglichkeitsprüfung?
Die Raumverträglichkeitsprüfung endet mit einer Gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Regionalplanungsbehörde. In dieser wird auf Grundlage der durchgeführten Prüfung und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die raumverträglichste Korridorvariante bewertet, also inwieweit das geplante Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Im Rahmen der Abwägung im Planfeststellungsverfahren sind die Ergebnisse der gutachterlichen Stellungnahme, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung, zu berücksichtigen.
Beim Vorliegen tragfähiger, substanzieller Gründe kann die Planfeststellungsbehörde von diesen Ergebnissen abweichen. Dies bedarf einer besonderen Begründung, die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Die Gutachterliche Stellungnahme enthält eine umfassende Begründung und bildet den inhaltlichen Abschluss des Verfahrens.
Ist das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung rechtlich verbindlich?
Die Gutachterliche Stellungnahme entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber der Vorhabenträgerin bzw. dem Vorhabenträger. Sie ersetzt keine Planfeststellung oder eine andere behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist jedoch im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.
Kann das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung rechtlich angefochten werden?
Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nicht unmittelbar mit einem eigenständigen Rechtsbehelf angefochten werden. Eine gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich erst im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die spätere Zulassungsentscheidung, den Planfeststellungsbeschluss, möglich.
Was passiert nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung?
Im Anschluss an die Raumverträglichkeitsprüfung folgt in der Regel das fachliche Zulassungsverfahren, das Planfeststellungsverfahren. Zuständig ist hier die Bezirksregierung in Arnsberg. In diesem Hauptverfahren wird die Öffentlichkeit ebenso beteiligt werden.
Im Planfeststellungsverfahren werden die technischen, rechtlichen und umweltbezogenen Aspekte des konkreten Vorhabens (Trassenverlauf) vertieft geprüft und die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsprüfung (Vorverfahrens) fließen in dieses Verfahren ein.
Erst mit der entsprechenden Zulassungsentscheidung wird dann über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden.