OVG-Urteil zum Landesentwicklungsplan

Am 3. Mai 2022 hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt die Plan­aus­sagen des Landes­ent­wick­lungs­plans (LEP) zum Kies­abbau für unwirksam erklärt. Die Kreise Viersen und Wesel sowie die Kommunen Kamp-Lint­fort, Neukir­chen-Vluyn, Rhein­berg und Alpen hatten gegen zwei Ziel­vor­gaben aus dem LEP geklagt.

Im Kern ging es dabei um die Auswei­tung der Versor­gungs­zeit­räume – also um die Zeit­räume, für die im Regio­nal­plan Kies­ab­bau­flä­chen darge­stellt werden müssen – von 20 Jahre auf 25 Jahre. Die schwarz-gelbe Koali­tion hatte die Auswei­tung der Versor­gungs­zeit­räume gegen den Rat des eigenen Umwelt­mi­nis­te­riums beschlossen. Das geht aus der Urteils­be­grün­dung her. Das OVG hat fest­ge­stellt, dass die LEP-Ände­rung rein poli­tisch moti­viert war und keine korrekte Abwä­gung statt­ge­funden hat.

Es gilt jetzt wieder der alte Versor­gungs­zeit­raum von 20 Jahren. Nach unserer Einschät­zung muss der Regio­nal­plan Ruhr damit in eine dritte Offen­lage, weil Flächen für den Kies­abbau für 25 Jahre darge­stellt sind, obwohl nur 20 Jahre nötig wären. Eine Verzö­ge­rung des gesamten Regio­nal­plans um mindes­tens ein Jahr ist die Folge. Vor Mitte 2023 wird es aller Voraus­sicht nach keinen fertigen Regio­nal­plan für das gesamte Ruhr­ge­biet geben und das Stück­werk aus den fünf alten Regio­nal­plänen gilt weiterhin.

Für einen mittel- bis lang­fris­tigen Lösungs­an­satz der Kies­pro­ble­matik ist die neue Landes­re­gie­rung gefordert.

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