Entschei­dung zu Barming­holten fällt erst am Ende des Verfahrens

By 11. September 2020März 23rd, 2021Regionalplanung

Schon im 2018 veröf­fent­lichten Regio­nal­plan Ruhr ist der soge­nannte Regio­nale Koope­ra­ti­ons­standort in Dins­laken-Barming­holten enthalten. Da die Fertig­stel­lung des Regio­nal­plans Ruhr sich aber verzö­gert, wurde ein sach­li­cher Teil­plan für die Regio­nalen Koope­ra­ti­ons­stand­orte vorge­zogen. Die Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung für den sach­li­chen Teil­plan ist von September bis November diesen Jahres vorge­sehen. Mit einem Beschluss wird frühes­tens im März oder Juni 2021 gerechnet.

„Die Flächen im Sach­li­chen Teil­plan Regio­nale Koope­ra­ti­ons­stand­orte sind ein Vorschlag der Verwal­tung des RVR. Nun liegt es an den Bürger*innen und den Trägern öffent­li­cher Belange, wie den Kommunen und Umwelt­ver­bänden, im Betei­li­gungs­ver­fahren ihre Bedenken zu äußern. Die neu gewählte Verbands­ver­samm­lung des RVR wird dann über die Eingaben entscheiden und die endgül­tige Liste der Flächen fest­legen. Ob über­haupt und, wenn ja, in welcher Form der regio­nale Koope­ra­ti­ons­standort in Dins­laken-Barming­holten dann enthalten sein wird, entscheidet sich also erst am Ende des Verfah­rens“, sagt Claudia Leiße, Frak­ti­ons­vor­sit­zende der GRÜNEN im RVR.

Im bisher geltenden Regio­nal­plan, dem GEP 99 der Bezirks­re­gie­rung Düssel­dorf, ist die Fläche in Dins­laken-Barming­holten und auch der Bereich nörd­lich der Bundes­straße 8 als allge­meiner Sied­lungs­be­reich ausge­wiesen. Dort sind Nutzungen erlaubt die allge­mein sied­lungs­be­zogen sind, wie zum Beispiel Wohnen, Grün­fläche und Wald, Dienst­leis­tungen, groß­flä­chiger Einzel­handel oder wohn­ver­träg­li­ches Gewerbe. Ein regio­naler Koope­ra­ti­ons­standort hingegen ist ausdrück­lich für groß­flä­chige Gewerbe- und Indus­trie­an­sied­lungen vorgesehen.

„Auch, wenn der Regio­nale Koope­ra­ti­ons­standort in Dins­laken-Barming­holten im Plan­werk enthalten sein sollte, hat die Stadt Dins­laken die Planungs­ho­heit und der Stadtrat die Entschei­dungs­ho­heit. Die durch den RVR möglich gemachte Flächen­ent­wick­lung ist ledig­lich ein Angebot an die Kommune. Das Gebiet kann auch weiterhin land­wirt­schaft­lich genutzt werden. Nur eine wohn­bau­liche Entwick­lung ist erst nach einer Regio­nal­plan­än­de­rung möglich“, erläu­tert Claudia Leiße.